Wie kann ich einen Heil- und Kostenplan richtig verstehen?
Keinen Durchblick?
Wann benötige ich eigentlich einen Heil- und Kostenplan beim Zahnarzt?
Bei gesetzlich versicherten Patienten übernimmt die zuständige Krankenkasse nicht alle Kosten für einen benötigten Zahnersatz. Nach einer entsprechenden Diagnose und Beratung durch den Zahnarzt wird eine sogenannter Heil- und Kostenplan (HKP) durch den Zahnarzt erstellt.
Dieser dokumentiert welche Therapie eigentlich geplant ist, wie hoch der Zuschuss der Krankenkasse ist, wie die Behandlung eigentlich aussehen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Wie kann man hierbei noch sparen?
Der Heil- und Kostenplan ist Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung, wie hoch der Zuschuss für den Patienten ausfällt. In der Regel muss der Plan vor Beginn der Behandlung vorgelegt werden. Zu Beginn wird er aber ausgiebig mit dem Patienten besprochen, so dass auch die gewünschte prothetische Versorgung erfolgen kann.
Vorher sollte man auf jeden Fall noch sein Bonusheft auf seine Vollständigkeit prüfen. Jeder Stempel der erfolgten Vorsorgeuntersuchung spart bares Geld. Zusätzliche Unterstützung gibt es von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn man 5 bzw. sogar 10 Jahre lückenlos beim Zahnarzt war.
In der Praxis Zahngesundheit Halle erfolgt durch den Zahnarzt Roger Barz im Vorfeld eine genaue Aufstellung der anfallenden Zusatzkosten.
Woraus besteht ein Heil- und Kostenplan für Zahnersatz?
Der Abschnitt I
Befund/Behandlungsplan des Heil- und Kostenplans zeigt ein Zahnschema, in das der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung eingetragen werden. Zur Beschreibung verwendet der Zahnarzt bestimmte Kürzel, die auf dem Formular erläutert sind. Die für den jeweiligen zahnmedizinischen Befund geltende Regelversorgung trägt der Zahnarzt immer ein, unabhängig davon, welche Art von Zahnersatz tatsächlich eingesetzt werden soll. Sind zusätzliche oder andere Leistungen als die Regelversorgung geplant, füllt der Zahnarzt die Zeile TP (Therapieplanung) zusätzlich aus.
Der Abschnitt II
Befunde für Festzuschüsse des Heil- und Kostenplans stellt die Grundlage für die spätere Berechnung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse dar. Hier muss der Zahnarzt alle Befund-Nummern nennen, die gemäß den Festzuschuss-Richtlinien für die geplante Behandlung ausschlaggebend sind.
Mit dem Abschnitt III
Mit der Kostenplanung erhält der Patient einen Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten. Sie setzen sich aus dem zahnärztlichen Honorar und den Material- und Laborkosten zusammen. Je nach geplanter Behandlung berechnet der Zahnarzt sein Honorar nach unterschiedlichen Gebührenverzeichnissen: Für „Kassenleistungen“ wird nach dem sog. „Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA) abgerechnet, für die Abrechnung von Privatleistungen ist die „Gebührenordnung für Zahnärzte“ (GOZ) maßgeblich.
Sind Privatleistungen vorgesehen, erhält der Patient zusätzlich den Teil 2 des Heil- und Kostenplans mit einer ausführlichen Kostenaufstellung.
Zum Zeitpunkt, zu dem der Heil- und Kostenplan zusammengestellt wird, können die Kosten nur geschätzt werden. Ob die tatsächlichen Kosten etwas höher oder niedriger ausfallen, richtet sich nach den individuellen Arbeiten für jeden einzelnen Patienten. Bei größeren Änderungen in der Therapieplanung ist aber die erneute Genehmigung durch die Krankenkasse einzuholen.
In Abschnitt IV
Zuschussfestsetzung des Heil- und Kostenplans trägt die Krankenkasse alle Festzuschussbeträge ein und vermerkt, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Bonusanspruch zusteht. Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und sein Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos führt, der erhält 20 Prozent mehr Zuschuss, nach zehn Jahren sind es 30 Prozent. Härtefallpatienten haben Anspruch darauf, die Regelversorgung ohne Zuzahlung zu erhalten und bekommen deshalb einen entsprechend höheren Zuschuss.
Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan zurück, und die Behandlung kann beginnen. Die Zusage der Krankenkasse ist ein halbes Jahr gültig, innerhalb dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein.
In Abschnitt V
Bei den Rechnungsbeträge trägt der Zahnarzt nach Abschluss der Behandlung die tatsächlich angefallenen Kosten, den Gesamtzuschuss der Krankenkasse und den verbleibenden Versichertenanteil ein. Zudem gibt er das Datum an, wann der Zahnersatz eingegliedert wurde sowie den Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes.
Anschließend bestätigt er mit Datum und Unterschrift, dass der Zahnersatz in der vorgesehenen Weise eingegliedert wurde. Diese Angaben dienen der Abrechnung der Festzuschüsse mit der Krankenkasse. Der Patient erhält vom Zahnarzt zusätzlich eine Rechnung über seinen Eigenanteil.
Hier ein kurzer Erklär-Film zum Thema Heil- und Kostenplan:
https://www.youtube.com/watch?v=QJKtqcv8_s4
Fotos: Matthias Vogel, Roger Barz, Pixabay und Fotolia